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   VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02   

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VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02 (https://dejure.org/2005,11675)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2005 - 11 K 676/02 (https://dejure.org/2005,11675)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Februar 2005 - 11 K 676/02 (https://dejure.org/2005,11675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abfall, der zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage transportiert wird, unterliegt der Überlassungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigung von Abfall bei der Verbrennung von Abfall in einer Müllverbrennungsanlage; Überlassungspflicht nach § 11 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrWAbfG); Begriff des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.02.2003 - C-458/00

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
    Die Urteile des EuGH vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00 wirkten sich wie folgt aus: Maßgebend sei der Hauptzweck der Anlage, in welcher der Müll entsorgt werde.

    24 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff).

    Maßgebend ist bei einer Verbrennung von Müll in einer Müllverbrennungsanlage der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls oder Abfallgemischs (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 C-458/00 Rn. 39, 44 und 45).

    26 In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.).

    Die vom EuGH genannten und mit der Formulierung "etwa" eingeleiteten Ausnahmen (Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, a. a. O. , Rn. 44) liegen nicht vor.

    Das Wort "müssen" in der vom EuGH formulierten zweiten Fallgruppe ("deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen" [Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, Rn. 44]) knüpft an eine bestehende vertragliche oder auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Verpflichtung des Anlagenbetreibers an, die Anlage auch bei einem Ausfall des Abfalls weiter betreiben zu müssen, und zwar unter Einsatz von Primärenergie.

  • EuGH, 13.02.2003 - C-228/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
    Die Urteile des EuGH vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00 wirkten sich wie folgt aus: Maßgebend sei der Hauptzweck der Anlage, in welcher der Müll entsorgt werde.

    24 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff).

    25 1. Der EuGH hatte in der so genannten Zementindustrie-Entscheidung (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O.) darüber zu entscheiden, ob die Verwertung eines Abfallgemisches als Brennstoff in Zementöfen unter das Verwertungsverfahren R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG falle.

    Dies sei bei den deutschen Kriterien nicht der Fall, sie seien unzulässig (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O., 455).

  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
    24 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff).

    26 In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 3 B 106.01

    Überprüfung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts am Maßstab der nationalen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
    Danach ist entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden (Schoch, a. a. O., 69 ff, 73 m. w. N.;vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 3 B 106/01 -, LRE 43, 240 u. Urt. v. 06.11.2003, NVwZ 2004, 344 ff, 346 zur Verbringung von Abfällen der Gelben Liste zur Verwertung).
  • BVerwG, 06.11.2003 - 7 C 2.03

    Abfallverbringung; Ölschlamm; Einwand; Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
    Danach ist entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden (Schoch, a. a. O., 69 ff, 73 m. w. N.;vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 3 B 106/01 -, LRE 43, 240 u. Urt. v. 06.11.2003, NVwZ 2004, 344 ff, 346 zur Verbringung von Abfällen der Gelben Liste zur Verwertung).
  • VG Lüneburg, 20.11.2003 - 2 A 118/02

    Anspruch auf Reduzierung des Abfallbehältervolumens gegen einen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
    Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist dagegen möglich und zulässig, soweit die Bestimmung dahingehend verstanden wird, dass sie die Anforderungen an ein Beseitigungs- und Verwertungsverfahren regelt (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003 S. 1; Gaßner, a. a. O.,53 ff, 55; VG Lüneburg, - 2 A 118/02 -, zum Mindestheizwertkriterium).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
    Darüber hinaus dürfen die Grenzen für die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtsraum, namentlich der Wesensgehalt der Grundrechte und die Staatsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, nicht verletzt werden (vgl. Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994, S.66 ff; BVerfG, Urte. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 - u. a., "Maastricht-Vertrag"; BVerfGE 89, 155 ff u. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - "Solange II", BVerfGE 73, 339).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
    Das nationale Gericht muss bei Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 III EwGV a. F. bzw. Art. 249 Abs. 3 EGV n. F. nachzukommen (EuGH, Urt. v. 16.12.1993 - C 334/92-, NJW 1994, 921 "Factortame"; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01-, NJW 2003, 3539 ff).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
    Darüber hinaus dürfen die Grenzen für die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtsraum, namentlich der Wesensgehalt der Grundrechte und die Staatsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, nicht verletzt werden (vgl. Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994, S.66 ff; BVerfG, Urte. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 - u. a., "Maastricht-Vertrag"; BVerfGE 89, 155 ff u. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - "Solange II", BVerfGE 73, 339).
  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
    Das nationale Gericht muss bei Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 III EwGV a. F. bzw. Art. 249 Abs. 3 EGV n. F. nachzukommen (EuGH, Urt. v. 16.12.1993 - C 334/92-, NJW 1994, 921 "Factortame"; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01-, NJW 2003, 3539 ff).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05

    Gemeinschaftsrechtliche Abgrenzung von Abfallverwertung und -behandlung sowie

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2005 - 11 K 676/02 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2005 - 11 K 676/02 - den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 aufzuheben.

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